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Helga König im Gespräch mit Dr. Thomas Darnstädt zu seinem Buch "Nürnberg- Menschheitsverbrechen vor Gericht 1945"- Piper

Lieber Herr Dr. Darnstädt, dieser Tage habe ich Ihr Buch "Nürnberg -Menschheitsverbrechen vor Gericht 1945" rezensiert  und möchte Ihnen dazu heute einige Fragen stellen.


Helga König: Was darf sich der weniger informierte Leser unter den so genannten "Nürnberger Prinzipien" konkret vorstellen? 

 Dr. Thomas Darnstädt
Foto: Manfred Will
Dr. Thomas Darnstädt:  Schon wenige Wochen nach dem Ende des Prozesses beschlossen die Vereinten Nationen, die "Principles of international law", wie sie aus dem Nürnberger Urteil folgten, zum Bestandteil des Völkerrechts der Zukunft zu machen. Worin diese Prinzipien genau bestehen, sollte eine Internationale Juristen-Kommission im Auftrag der VN klären. Die Völkerrechtler dieser Kommission legten dann 1950 tatsächlich einen Entwurf mit sieben Leitsätzen über die Nürnberger Prinzipien vor. Wichtigster Bestandteil: die persönliche Strafbarkeit der für einen Staat handelnden Personen ohne Rücksicht auf Amt oder Rang. Zu den Prinzipien gehören aber auch die in Nürnberg erstmals angewendeten Straftatbestände des verbrecherischen Angriffskrieges und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 

Helga König:  Wurde der amerikanische Hauptankläger Robert H. Jackson für seine juristische Leistung im Zusammenhang mit den Nürnberger Prozessen genügend gewürdigt oder geriet er nach seinem frühen Tod im Jahre 1954 in Vergessenheit? 

Dr. Thomas Darnstädt: Ich glaube, es ist nie hinreichend gewürdigt worden, welche bedeutende Rolle Robert Jacksons Arbeit für die Entwicklung des modernen Völkerrechts gespielt hat. In Deutschland haben sie während des Kalten Krieges ja Nürnberg als "Siegerjustiz" verteufelt - und in seiner Heimat Amerika war vielen Politikern die Idee einer Begrenzung staatlicher Souveränität durch ein internationales Tribunal schon stets suspekt. Das ist heute eher noch schlimmer geworden. Und Jacksons Mahnung, dass "die Maßstäbe, die wir heute an die Angeklagten in Nürnberg legen, eines Tages auch gegen uns selbst gelten lassen müssen", mag seit Guantanamo in den USA niemand mehr hören. Immerhin haben sie in seiner Heimatstadt Jamestown ein kleines Museum für ihn eingerichtet. 

Helga König: Sie schreiben, die Erklärung der Menschenrechte, das Gewaltverbot der Vereinten Nationen und die weltweite Ächtung des Völkermordes als Verbrechen seien auf Jackson zurückzuführen. Können Sie den Lesern kurz erläutern, weshalb? 

Dr. Thomas Darnstädt: Alles geht zurück auf die Idee Jacksons, dass das Völkerrecht nicht länger - wie bis dahin - dem Schutz der Staaten und ihrer Machthaber, sondern dem Schutz der Menschen zu dienen hat. Damit wurde die absolute Souveränität der Staaten relativiert, das Recht der Individuen rückte in den Mittelpunkt. Die Konsequenz: Das seit dem Westfälischen Frieden von 1648 selbstverständliche Vorrecht staatlicher Gewalten, gegenüber anderen Staaten - und auf Kosten der Menschen in diesen Staaten - Gewalt zu üben, sollte nicht länger Gültigkeit haben. Draus entstand des Gewaltverbot in der UN-Charta. Auch die Erklärung der Menschenrechte von 1948 machte erstmals den Schutz von Individuen zur Sache des Völkerrechts. Die bald nach Nürnberg von den meisten Staaten der Welt vereinbarte Völkermordkonvention enthielt die Fortentwicklung des für Nürnberg entwickelten Straftatbestandes der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Die Bestimmungen gegen Menschlichkeitsverbrechen waren in Nürnberg nur gegen die Massenmorde der Nazis an Juden in besetzten Ländern, nicht aber im eigenen Land angewendet worden - eine schmerzliche Rechts-Lücke, die es verhinderte, den Holocaust als solchen zum Anklagepunkt in Nürnberg zu machen.

Helga König: Die Richter der einzelnen Länder im Nürnberger Prozess waren sich offenbar nicht immer einig. Wo lagen die Hauptprobleme in der Betrachtung und Interpretation des Völkerrechts auf dem Stand von damals?   

Dr. Thomas Darnstädt: Wirklich tiefgreifende Differenzen gab es eigentlich nur bei der Behandlung des von USA-Juristen in den Prozess eingeführten Anklagepunkt der "Verschwörung". Die von Jackson eisern verteidigte Idee, das ganze Nazi-Reich inclusive aller Kriege und des Holocaust als ein einziges Superverbrechen der Verschwörung zu behandeln, stieß vor allem bei den französischen Richtern auf Ablehnung. Aber auch der amerikanische Richter Francis Biddle hatte Probleme, weil ein derart allgemeiner Straftabestand den Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit kaum genügte. Im Urteil wird denn der Verschwörungs-Vorwurf nur noch im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg, nicht mehr als ein eigenständiges Verbrechen erwähnt. Das andere Problem lag in der Frage, ob Strafbarkeit des Angriffskrieges in Nürnberg rückwirkend eingeführt wurde - so eine Tat also noch gar keine Straftat war, als Hitler seine Kriege begann. Die Richter entschieden kurzerhand, dass es darauf nicht ankomme, weil jedenfalls in der Rechtsgrundlage für ihre Urteile, der Londoner Charta, die Strafbarkeit des Angriffskrieges statuiert war. Doch das Problem wurde hinterher immer wieder diskutiert: War das Nürnberger Urteil rückwirkendes Strafrecht? Man muss das wahrscheinlich bejahen, weil Angriffskriege im Völkerrecht nie zuvor als Verbrechen behandelt wurden. Eine andere Frage ist, ob es im internationalen Recht ein Rückwirkungsverbot überhaupt gibt. Maßgebliche Völkerrechtler bestreiten das.

Helga König:  Sie erwähnen das Diensttagebuch Hans Franks, die Notizen eines Völkermörders. Woher kam der Mangel an Unrechtsbewusstsein bei den Angeklagten, hatte dieser Mangel unter Umständen mit Rechtslücken im Völkerrecht zu tun? 

  Dr. Thomas Darnstädt
Foto: Manfred Will
Dr. Thomas Darnstädt: Jackson hat einmal gesagt, die in Nürnberg angeklagten Verbrechen gegen die Menschlichkeit seien Straftaten "seit Kain und Abel", niemand könne sich auf einen Mangel an Unrechtsbewusstsein berufen. Was Frank, der "Schlächter von Polen" getan hat, war für jeden zivilisierten Menschen offenkundig Massenmord. Und Frank hat sich ja auch nie auf fehlendes Unrechtsbewusstsein berufen. Was ihn trieb - und viele andere, die beim Holocaust mitgemacht haben - war der Ehrgeiz, dem "Führer" durch besondere Ruchlosigkeit zu imponieren und sich damit seine Gunst zu erkaufen.

Helga König: Weshalb ging man mit Speer nachsichtiger um als mit den anderen Verbrechern. Gibt es nachvollziehbare Gründe, die jenseits von Sympathien wegen seines smarten Auftretens zu finden sind? 

Dr. Thomas Darnstädt: Speer ist es gelungen, die Richter über das wahre Ausmaß seiner Verstrickung in Völkermord und Zwangsarbeit zu täuschen. Er war gut im Bluffen: Er hatte bei den Anklägern den Eindruck erweckt, dass er mit den Amerikanern militärische Geheimnisse teile, das den Sowjets nützlich sein könnte. Dafür, dass er es im Prozess nicht öffentlich machte, ließ er sich von Jackson mit Samthandschuhen behandeln. 

Helga König: Zwölf der Hauptkriegsverbrecher wurden zum Tode verurteilt. Waren Todesurteile im Falle dieser Verbrecher völkerrechtlich gerechtfertigt? 

Dr. Thomas Darnstädt: Zum Zeitpunkt der Nürnberger Urteile waren Todesurteile - wie Strafurteile überhaupt - keine Thema des Völkerrechts. Zahlreiche demokratische Staaten - allen voran die Vereinigten Staaten - verhängten in ihrem nationalen Strafrecht die Todesstrafe für schwerste Verbrechen. Aus damaliger Sicht wäre es also inkonsequent gewesen, für die Nazi-Verbrecher keine Todesurteile vorzusehen, soweit sie hinreichend überführt waren. 

Helga König: Worin lag das eigentliche Defizit des Nürnberger Weltgerichts? 

Dr. Thomas Darnstädt: Wenn wir von Defiziten sprechen, müssen wir zunächst klären: gemessen an welchem Maßstab? Da das Völkerrecht bisher Strafverfahren nicht kannte, gibt es auch keinen völkerrechtlichen Maßstab dafür. Am Maßstab rechtsstaatlichen Verfahrensrechts, wie er damals allgemein galt, war Nürnberg im wesentlichen ein faires Verfahren. Am Maßstab einer allgemeinen Gerechtigkeit bleiben zwei Dinge unbefriedigend: Die Straftatbestände der Londoner Charta wurden speziell für bereits begangene Taten ausformuliert. Damit war den Verteidigern der Angeklagten der - in jedem ordinären Wirtschaftsprozess übliche - Einwand abgeschnitten, die Normen des Strafrechts träfen das Handeln ihrer Mandanten nicht. Zum zweiten war der Prozess einseitig gegen die Verantwortlichen Deutschlands gerichtet - während Kriegsverbrechen unstreitig ebenso von anderen Mächten begangen worden waren, auch von denen, die in Nürnberg zu Gericht saßen. Noch während der Prozess lief, wurden Millionen Deutsche Opfer der Vertreibung - das waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die vor keinem Gericht angeklagt wurden. All dies hat die moralische Autorität des Nürnberger Urteils stark beschädigt. 

Helga König: Wodurch zeichnet sich ein Angriffskrieg aus und welche Lücken müssen noch geschlossen werden, damit Angriffskriege völkerrechtlich auch dann als solche gewertet werden, wenn Kriegsherren ihre Soldaten ohne Hoheitsabzeichen in andere Länder schicken, um diese okkupieren? 

  Dr. Thomas Darnstädt
Foto: Manfred Will
Dr. Thomas Darnstädt: Angriffs- kriege sind in Nürnberg nicht definiert worden, weil schon damals keine Einigung über so eine Definition zu erzielen war. Es bestand immerhin Einigkeit, dass Hitlers Kriege gegen Polen und die UdSSR Angriffskriege waren. Eine präzise Definition des Angriffskrieges findet sich auch in der seit neuestem ins Römische Statut für den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag aufgenommenen Bestimmung nicht. Dort ist die Rede von bewaffneten staatlichen Angriffen, die eine "offenkundige Verletzung" der UN-Charta sind. Nach der UN-Charta sind schon stets staatliche Gewaltakte verboten (wenn auch nicht strafbar), die nicht durch den Sicherheitsrat erlaubt oder durch Selbstverteidigung geboten sind. Natürlich sind auch solche staatlichen Angriffe als Verbrechen zu behandeln, die verdeckt von Personen ausgeführt werden, welche nur scheinbar als Freischärler handeln - das ist eine Frage des Beweises. Unstreitig ist aber der Straf-Vorwurf des Angriffskrieges auf die staatlichen Urheber von Gewaltakten begrenzt. Nichtstaatliche Terror-Trupps oder Rebellen Gruppen, die ohne staatlichen Auftrag handeln, sind vom Tatbestand des verbrecherischen Angriffskrieges nicht erfasst. 

Helga König: Können Sie den Lesern kurz mitteilen, weshalb es wichtig ist, sich noch heute mit den Gedanken Benjamin Ferencz` zu befassen?

Dr. Thomas Darnstädt: Ben Ferencz hat den größten Teil seines Lebens damit verbracht, für die Verankerung des Verbrechens des Angriffskrieges im Völkerstrafrecht zu kämpfen. In dem seit Nürnberg währenden Streit unter Völkerrechtlern und Politikern auf der ganzen Welt, wie denn der gerechtfertigte Krieg vom verbotenen "Angriffskrieg" abzugrenzen sei und welche Ausnahmen vom völkerrechtlichen Gewaltverbot zu machen seien, wenn es etwa um den Schutz der Menschenrechte geht, hat Ferencz die entscheidenden Ideen entwickelt, die schließlich zur Kodifizierung des Angriffskriegsverbots im Statut von Rom als Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs führte. Mit Mut und Zähigkeit hat der amerikanische Staatsbürger Ferencz immer wieder gegen die Versuche der eigenen Regierung gestritten, das Völkerstrafrecht auszuhebeln oder zu relativieren. Allein dafür gehört ihm ein Denkmal gesetzt.  

Lieber Herr Dr. Darnstädt, ich danke Ihnen für das erhellende Interview.

Ihre Helga  König

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